SJR / Befristete Corona-bedingte Flexibilisierung im Vereinsrecht




      
Kontakt:
                                                                                            
Gregor Gierlich
Geschäftsführer         
Sternstraße 9–11 40479 Düsseldorf                      
Fon 0211 49 76 66-18
Mobil 0176 55 15 52 67
E-Mail gierlich@ljr-nrw.de



An die
• Mitgliedsverbände des Landesjugendrings
• Hauptausschussmitglieder des
Landesjugendrings
• Mitglieder der Koordinierungsgruppe der Stadtund
Kreisjugendringe
• Vorstand zur Kenntnis                                               

                                                                           

Liebe Kolleg_innen in den Mitgliedsverbänden und Jugendringen,

 

am 27.03.2020 hat der Bundestag das beigefügte Bundesgesetz beschlossen, dass laut Artikel 2 § 5 eine Corona-bedingte, bis zum 31.12.2021 befristete (vgl. Artikel 6 Abs. 2) Flexibilisierung des Vereinsrechts in Kraft setzt.

 

Dieses Gesetz ermöglicht auch ohne entsprechende Satzungsänderungen unter anderen Sitzungsteilnahmen auf elektronischem Wege oder auch - abweichend von § 32 Abs. 2 BGB - Mehrheitsentscheidungen im schriftlichen Textform-Umlaufverfahren, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben. Zur Textform zählen auch Einsendungen per Telefax und E-Mail. Diese Flexibilisierung des Vereinsrechts kann derzeit u. a. notwendige Beschlüsse in Vereinen ohne persönliche Begegnungen im Rahmen von Vereinsversammlungen erleichtern.

 

Hier der relevante Auszug aus dem Gesetzestext:

§5 Vereine und Stiftungen

(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bu?rgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Erma?chtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermo?glichen,

  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitglieder- rechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuu?ben oder
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchfu?hrung der Mitgliederver sammlung schriftlich abzugeben.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bu?rgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gu?ltig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Ha?lfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Das ganze Gesetz findet ihr hier.

 

Herzliche Grüße

 

Gregor Gierlich

Geschäftsführer Landesjugendring NRW